BAURECHTLICHER RAHMEN

Baurechtlicher Rahmen

Seit der Gründung der Villenkolonie Friedenau haben die jeweiligen Bauordnungen und weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften das Ortsbild und die Gestaltung des Vorgartenbereichs in Friedenau bestimmt. Entstanden ist dabei die ortstypische Gliederung der Platz- und Straßenräume Friedenaus in Fahrbahn, Gehsteig, Vorgarten und Gebäude. Die Gebäudefassaden bilden die Raumkanten der Platz- und Straßenräume, die sich in öffentliche Straße und privaten, aber öffentlich einsehbaren Vorgartenbereich unterteilen. In der Vergangenheit waren die baurechtlichen Vorschriften teilweise sehr dezidiert und haben einzelne Gestaltungselemente der Vorgärten wie z.B. die Einfriedung und die Wegebreiten zu den Hauseingängen detailliert vorgegeben. Auch heute gelten für den Ortsteil Friedenau diverse bau- und gestaltungsrechtliche Vorschriften die den Charakter und die Struktur des Ortsteils prägen und schützen. Einschlägig sind hier insbesondere die Bauordnung Berlin, das geltenden Planungsrecht, eine städtebauliche Erhaltungsverordnung und das Denkmalschutzgesetz Berlin, das die denkmalgeschützten Gebäude und Grünflächen (einschließlich der Vorgärten) in Friedenau unter besonderen Schutz stellt. 

Baudenkmalkarte Friedenau
Rot: Baudenkmal, Gelb: Denkmalbereich (Ensemble), Grün: Gartendenkmal, Blau schraffiert: Erhaltungsbereich
Karte: SenStadtWohn Geoportal Berlin / Denkmalkarte Berlin, 14.8.2017

Bauordnung Berlin 2005

Aktuell gilt die Bauordnung von Berlin (BauO Bln) von 2005 (in der jeweils aktualisierten Fassung). Danach gelten die Vorgärten in Friedenau als „nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke“ gemäß Paragraf 8 Absatz 1 BauO Bln. Darin ist bestimmt, dass „die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen und herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegensteht.“

Damit bleibt die Bauordnung Berlin von 2005 zwar hinter den weitaus präziseren Regelungen älterer Bauordnungen zurück, gewährleistet aber das gestalterische Grundprinzip für die Vorgärten, nämlich einer weitgehend unversiegelten und begrünten oder bepflanzten Grundstücksfläche.

 

Görresstraße 15 / Eschenstraße 9b

Bebauungspläne, Baunutzungsplan

In Friedenau gilt als verbindliches Planungsrecht weitgehend der Baunutzungsplan von Berlin 1958/60 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958 und den förmlich festgesetzten Bau- und Straßenfluchtlinien als übergeleiteter Bebauungsplan. Für kleinere Teilbereiche Friedenaus gelten jüngere festgesetzte Bebauungspläne mit speziellen planungsrechtlichen Bestimmungen. Bis auf wenige Ausnahmen regelt das verbindliche Planungsrecht in Friedenau die Festsetzung einer Vorgartenzone auf den Baugrundstücken zwischen Gebäuden und Straßenland mittels Bau- und Straßenfluchtlinien resp. Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien als nicht überbaubare Grundstücksfläche. Geplante Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen müssen diese planungsrechtlichen Vorgaben einhalten.

Albestraße 5

Erhaltungsverordnung Friedenau

Bereits in den 1970er Jahren haben engagierte Bürger sich für den Schutz des ortstypischen Stadtbildes von Friedenau eingesetzt und eine kommunalpolitische Diskussion über den kulturellen Wert der besonders erhaltenswerten historischen Stadtstrukturen in Friedenau und deren identitätsstiftenden Wirkung für die ortsansässige Bevölkerung/Bewohner(?) entfacht. Im Ergebnis wurde für einen großen Bereich des Ortsteils Friedenau eine „Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau vom 24. Juni 1986“  gemäß § 39h Abs. 1 und 3 Nrm 1 und 2 Bundesbaugesetz (BBauG) erlassen. (vgl. Abb Städtebauliches Erhaltungsgebiet Friedenau) Diese Verordnung wurde an die geänderten planungsrechtlichen Vorschriften des inzwischen geltenden Baugesetzbuches angepasst und trat am 19. Juli 1988 als „Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau vom 13.07.1988“ der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) neu gefasst in Kraft.

§1 dieser Verordnung bestimmt, dass „für das in der zur Verordnung gehörenden Karte ersichtliche Gebiet im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau (Anlage), die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1939 errichtet worden sind, versagt werden kann, wenn die Anlage erhalten werden soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. ….“

Diese Verordnung gilt bis heute und sichert im Geltungsbereich den Erhalt nicht nur der Gebäude, die vor 1939 errichtet wurden, sondern auch die historischen Elemente in den Vorgärten, weil diese ebenso das Ortsbild prägen und von städtebaulicher Bedeutung sind. Auch für den Neubau von Gebäuden und Vorgärten gilt eine Anpassungspflicht. Die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebietes darf durch die Neuerrichtung von baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen sind genehmigungspflichtig und müssen bei der bezirklichen Stadtplanung beantragt werden.

Albestraße 20

Denkmalschutz

Den höchsten Schutz vorhandener baulicher Anlagen und Grünflächen auf Grundstücken erfahren Gebäude und Freiflächen, wenn sie als Baudenkmale dem Denkmalrecht (Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995) unterliegen. In der Denkmalliste des Landesdenkmalamtes Berlin für den Ortsteil Friedenau vom 15. Mai 2000 sind insgesamt 185 Eintragungen verzeichnet, davon sind 154 Baudenkmale, 1 Bodendenkmal, 9 Ensemble, 10 Gesamtanlagen und 12 Gartendenkmale ( vgl. DENKMALE in Berlin Friedenau S. 11). Vorgärten unterliegen in der Regel als Teil von Baudenkmalen, Emsembles und Gesamtanlagen ebenfalls dem Denkmalschutz und sind vom Eigentümer instand zu halten und vor Gefährdungen zu schützen. In Friedenau sind darüber hinaus, 7 Vorgärten explizit als Gartendenkmale ausgewiesen. Auch diese Unterschutzstellung zeigt die besondere Bedeutung der Vorgärten als historisches Element in der Stadtlandschaft von Friedenau.

Denkmalgeschützte Vorgärten:

Perspektiven:

Stubenrauchstraße 5 Durchgang zum Georg-Hermann-Garten

Bauordnungs-, Planungs-, Erhaltungs- und Denkmalschutzrecht regeln in unterschiedlicher Intensität den Charakter der Vorgärten in Friedenau und sind von Eigentümern und Architekten bei baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu beachten. In der Regel sind bei Veränderungen behördliche Genehmigungen erforderlich. Insbesondere im Erhaltungsgebiet und bei ausgewiesenen Baudenkmalen ist der Erhalt der historischen Elemente in Vorgärten verpflichtend. Wünschenswert wäre aber auch eine achtsame Gestaltung und Pflege in allen anderen Vorgärten. Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus ist in der Friedenauer Bürgerschaft in den letzten Jahrzehnten das Bewusstsein gewachsen, in einem besonderen Stadtquartier zu leben, dessen Lebensqualität auch von seinem historischen Erbe und von der ortsspezifischen städtebaulichen und Freiraumgestaltung mit einem hohen Grünanteil, Bäumen, Hecken und Gartenpflanzen bestimmt ist.

Vorgärten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Qualität und wirken sowohl auf den Privatgrundstücken als auch in den öffentlichen Straßenraum hinein. Verantwortungsbewusstsein der Grundstückseigentümer und Anwohner und private Initiative zur Pflege, Sicherung und Verbesserung der Vorgartengestaltung werden auch in Zukunft der Schlüssel zur Sicherung der hohen Aufenthaltsqualität und des besonderen Erscheinungsbildes im Ortsteil Friedenau sein.